Die Reformen des Vertrages von Lissabon

Das Europäische Parlament

 

Vertragsgrundlage: Art. 10, 14, 16, 48 bis 50 EUV und Art. 223 bis 234, 289, 294 bis 297 AEUV

 

Wichtigste Reformen: 

•Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens als "ordentliches Gesetzgebungsverfahren" und des Zustimmungsverfahrens

•Verstärkte Kontrolle der Kommission und besondere Kontrollrechte gegenüber der Hohen Beauftragten der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik

•Demokratisierung des Haushaltsverfahrens

•Weitgehende Mitwirkungsrechte bei Vertragsänderungen

•Neue Zusammensetzung (mindestens sechs Sitze pro Mitgliedstaat)

 

 Umsetzungsmaßnahmen:

•Anpassung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

•Entscheidung über Nachbesetzung von 18 erst nach Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags zu wählenden Abgeordneten

•Neues Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit mit der Kommission

 

Der Lissabonner Vertrag stärkt das Europäische Parlament (EP) in mehrfacher Hinsicht.Erstens dehnt der Vertrag die gesetzgeberischen Rechte des Europäischen Parlaments massiv aus. Zweitens erhält das Parlament die Befugnis, den Präsidenten der Europäischen Kommission zu wählen. Drittens gesteht der Vertrag dem EP die volle Mitentscheidung im Bereich des Haushaltsverfahrens zu. Viertens erhält das EP ein konkurrierendes Initiativrecht für die Änderung der Verträge. Der Europäische Rat kann zwar beschließen, anstelle eines Konvents eine "klassische" Regierungskonferenz einzuberufen, hierfür ist aber die Zustimmung des Parlaments erforderlich.

 

Fünftens unterliegen Beschlüsse des Rates von größerer Tragweite für die Organisation der Union künftig ebenfalls der Zustimmung des Parlaments: dies betrifft den Beschluss über die Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit; die Anwendung der Flexibilitäts- bzw. Kompetenzabrundungsklausel, die es der Union ermöglicht, in den Verträgen nicht vorgesehene Maßnahmen zu treffen,um die vertraglich festgesetzten Ziele zu erreichen; den Beschluss über die Anwendung einer allgemeinen "Überbrückungsklausel" für den Übergang von der Einstimmigkeit auf die qualifizierte Mehrheit oder vom besonderen auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren; sowie Beschlüsse, die die Ausweitung des Anwendungsbereichs von in den Verträgen vorgesehenen Rechtsgrundlagen ermöglichen (z. B. zum Europäischen Staatsanwalt oder zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen).

 

 

Sechstens erhält das Parlament durch die Einführung eines Zustimmungsrechts zu Handels-und anderen internationalen Abkommen ein hohes Maß an politischer Macht und Verantwortung zur Mitgestaltung in Teilen der europäischen Außenpolitik. Und schließlich betritt das EP im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik das Feld der sanktionsbewährten Kontrolle, da die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik in ihrer Funktion als Vizepräsidentin der Kommission den "normalen" Kontroll- und Sanktionskulissen ausgesetzt ist, die das Parlament seit 1994 entwickelt hat. Hinzu kommen die Parlamentsrechte im Bereich der Haushaltspolitik sowie im Hinblick auf die Anpassung des Beamtenstatuts der Union im Zuge der Schaffung des von der Hohen Vertreterin geführten, Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

 

Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

 

Die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments wurde mit Inkrafttreten des neuen Vertrages auf 751 beschränkt. Der Vertrag sieht erstmals keine Sitzverteilung pro Mitgliedstaat vor, sondern delegiert die betreffende Entscheidung an den Europäischen Rat, der auf Initiative des Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über diese Sitzverteilung auf der Grundlage des Prinzips der "degressiv proportionalen" Vertretung mit mindestens sechs und höchstens 96 Sitzen pro Mitgliedstaat fassen muss. Im Verhältnis zu ex-Artikel 190(2) EGV können also 15 Abgeordnete mehr in das Europäische Parlament entsandt werden. Einen ersten Beschlussentwurf legte das EP am 11. Oktober 2007 vor (EP Dok. 2007/2169(INI)(*1), dem der Europäische Rat am 14. Dezember 2007 mit der Maßgabe zustimmte, die Anzahl der Italien zustehenden Abgeordneten nicht, wie vom EP vorgeschlagen, mit 72, sondern mit 73 festzusetzen.

 

Aufgrund des ablehnenden Votums der irischen Bevölkerung im Juni 2008 musste dann aber die ursprünglich geplante Anwendung des Lissabonner Vertrages auf die Zusammensetzung des EP nach den Wahlen im Juni 2009 ausgesetzt werden. Die Zusammensetzung erfolgte daher noch auf der Grundlage des Vertrags von Nizza. Der Europäische Rat verständigte sich jedoch im Dezember 2008 darauf, nach Inkrafttreten des Vertrages die Zahl der Europaabgeordneten entsprechend dem Beschlussentwurf vom Dezember 2007 zu erhöhen. (*2) Da aber der Vertrag in Verbindung mit dem Beschlussentwurf nicht nur eine Erhöhung der Gesamtzahl der Abgeordneten von 736 auf 751, sondern auch eine Verminderung der Anzahl der 99 im Juni 2009 gewählten deutschen Abgeordneten auf 96 impliziert hätte und aus demokratiepolitischen Gründen keine Abberufung der überzähligen Parlamentarier möglich erschien, musste eine Vorkehrung für die zeitlich bis 2014 befristete Erhöhung der im EUV verankerten Sitzanzahl von 751 auf 754 getroffen werden. Hierzu unterbreitete die spanische Regierung am 4.Dezember 2009 einen Vorschlag, dem zufolge Artikel 2 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zum Vertrag von Lissabon durch eines Änderungsprotokoll ergänzt werden sollte: Entsprechend diesem Vorschlag setzt sich das EP bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode aus 754 Abgeordneten zusammen, wobei die zusätzlichen 18 Mandate Spanien (vier Sitze), Frankreich, Österreich und Schweden (je zwei Sitze) und Bulgarien, Italien, Lettland, Malta, Niederlande, Polen, Slowenien und dem Vereinigten Königreich (je ein Sitz) zugewiesen werden. Auf Grundlage dieses Vorschlags konsultierte der Europäische Rat am 11. Dezember 2009 das Europäische Parlament und die Europäische Kommission nach Artikel 48(3) EUV im Hinblick auf eine „kleine Vertragsänderung“ ohne Abhaltung eines Konvents. Sowohl das Parlament (am 6. Mai 2010 mit 499 gegen 94 Stimmen bei 4 Enthaltungen (*3) als auch die Kommission (am 27.April 2010) gaben jeweils befürwortende Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Änderungen ab. Zudem stimmte das Parlament auch der Einberufung einer Regierungskonferenz ohne Einberufung eines vorgelagerten Konvents zu. Hieran anschließend beschloss der Europäische Rat am 17. Juni 2010, eine Regierungskonferenz einzuberufen, deren Mandat das von Spanien vorgeschlagene Änderungsprotokoll bilden sollte. (*4). Die Verhandlung und die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls erfolgten im Rahmen der vom spanischen Ratsvorsitz am 23. Juni 2010 einberufenen Regierungskonferenz in Brüssel.

 

Ausweitung der Miteintscheidungsrechte

 

 

Legende: QM: Qualifizierte Mehrheit, EP: Europäisches Parlament, PER: Präsident des Europäischen Rates. Quelle: Lissabonner Vertrag vom 13. Dezember 2007 (Amtsblatt der EU, Nr. C 306, 17. Dezember 2007)

 

Der Lissabonner Vertrag dehnt den Anwendungsbereich für Mitentscheidungsrechte des Europäischen Parlaments von gegenwärtig 45 auf 84 fallspezifische Handlungsermächtigungen massiv aus. Hierzu gehören fast alle Einzelbestimmungen in der Justiz- und Innenpolitik, die Rahmenbeschlüsse zur Landwirtschafts- und Fischereipolitik, die Handelspolitik, Teilaspekte der wirtschaftspolitischen Koordinierung sowie die neuen Politikfelder des Katastrophenschutzes und der Verwaltungszusammenarbeit. Ausgenommen vom Mitentscheidungsverfahren bleiben aber die Maßnahmen des Rates zum Aufenthaltsrecht mit Blick auf Pässe und Personalausweise, die Soziale Sicherheit und die Sozialversicherung, zum aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei Wahlen zum EP, zur Erleichterung des diplomatischen und konsularischen Schutzes, zu Maßnahmen des Kapitalverkehrs mit Drittstaaten, zur Steuerharmonisierung, zur Körperschaftssteuer, zu den Sprachenregelungen für die Rechtstitel, zu Mindestvorschriften für die Soziale Sicherheit und den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags sowie zu den Beschäftigungsbedingungen von Drittstaatsangehörigen, zu umweltpolitischen Maßnahmen mit Finanzbestimmungen, zu Raumordnungs-, Bodennutzungs- und Wasserbewirtschaftungsfragen, zu Maßnahmen, die die Wahl eines Mitgliedstaates zwischen verschiedenen Energiequellen berühren, und zu Vorschriften steuerlicher Art. Ebenfalls aus der Mitentscheidung ausgenommen werden Maßnahmen zu Aspekten des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug.

 

Haushaltsrechte des Parlaments

 

Für die Finanzbestimmungen sieht der Vertrag eine dreistufige Normenhierarchie vor. Auf der ersten Normstufe wird durch Art. 311 AEUV die Begrenzung der Eigenmittel sowie die Einführung neuer Mittelkategorien bzw. die Abschaffung bestehender Kategorien vom Rat nach einem "besonderen Gesetzgebungsverfahren" einstimmig beschlossen; vorgesehen sind lediglich eine Konsultation des Europäischen Parlaments und die Ratifizierung durch die nationalen Parlamente. Als zweite Normstufe wird dann die bisherige Finanzielle Vorschau als "mehrjähriger Finanzrahmen" (Art. 312 AEUV) vertraglich verankert. Aufgrund der Vorbehalte der beiden größeren Fondsempfähgerländer Spanien und Polen muss der mehrjährige Finanzrahmen allerdings weiterhin einstimmig angenommen werden. Der Rat kann jedoch einstimmig entscheiden, in das Verfahren der qualifizierten Mehrheit zu wechseln. In beiden Fällen muss das Europäische Parlament dem mehrjährigen Finanzrahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder zustimmen.

 

Auf der dritten Normstufe wird dann der Jahreshaushalt der Union durch das Haushaltsverfahren nach Art. 314 AEUV beschlossen. Dieses Verfahren orientiert sich im Wesentlichen am "ordentlichen Gesetzgebungsverfahren" nach Art. 294 AEUV. Entsprechend den Forderungen des Europäischen Parlaments ist damit die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben abgeschafft worden. Da aber die Eigenmittelobergrenze den Finanzrahmen bindet und dieser wiederum die jährlichen Obergrenzen für die Ausgabenkategorien im Haushaltsplan festschreibt, unterliegt die Haushaltsgesetzgebung des Parlaments künftig einer klaren Prüf- und Zustimmungspflicht, die durch die Staaten und ihre Parlamente ausgeübt wird. Insofern ist das Parlament im Hinblick auf die Erstellung des Jahreshaushalts der EU gestärkt worden und trägt künftig mehr Verantwortung für die Verteilung der Finanzmittel der Union. Andererseits wird durch die Abhängigkeit des Haushaltsverfahrens von den beiden anderen Rechtsnormen deutlich, dass nicht das Parlament, sondern die Mitgliedstaaten über die längerfristige Ausgaben- politik der Union entscheiden.

 

Das Parlament in den Außenwirtschaftsbeziehungen der EU

 

In Folge des Lissabonner Vertrages ist für alle internationalen Abkommen der gemeinsamen Handelspolitik, der Agrar- und der Fischereipolitik und auch für die meisten Abkommen aus dem Bereich der Umweltpolitik die Zustimmung des Parlaments erforderlich. Für die vorgelagerten Phasen der Mandatserteilung zur Aufnahme von Verhandlungen und deren Durchführung hat sich das EP mit der Kommission auf ein faktisches Konsultationsrecht geeinigt, das insbesondere für die handelspolitischen Abkommen ein besonderes Verfahren statuiert. Grundlage dieser Vereinbarung ist Art. 207 AEUV, der die Kommission rechtlich verpflichtet, das Parlament zumindest in der Handelspolitik regelmäßig und in dem gleichen Umfang, in dem sie den vom Rat bestellten Handelsausschuss (HAR) informiert, über den „Stand der Verhandlungen“ zu unterrichten.

 

Nach Auffassung des EP bezieht sich die Formulierung „Stand der Verhandlungen“ auf alle Phasen des abkommensspezifischen Entscheidungszyklus, von den Empfehlungen der Kommission an den Rat über die Mandatserteilung und dessen Durchführung bis hin zum Abschluss des Abkommens. Die Kommission willigte in der Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit mit dem EP ein, das Parlament „umgehend und umfassend in allen Phasen der Verhandlungen zu und des Abschlusses von internationalen Übereinkünften einschließlich der Festlegung von Verhandlungsleitlinien“ zu unterrichten, wobei die Unterrichtung „so rechtzeitig [erfolgt], dass [das EP] seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann und die Kommission den Standpunkten des Parlaments im Rahmen des Möglichen Rechnung tragen kann“ (*5).

 

 

Der Rat fechtet diese Bestimmungen allerdings an, da er die Verhandlungsphasen und entsprechenden Dokumente, über die das Parlament unterrichtet werden muss, auf den Zeitraum auf die Phasen nach Beginn der Verhandlungen begrenzen will und ein Vetorecht in der Weitergabe aller oder bestimmter Teile der zugrunde liegenden EU-Dokumente geltend macht. Dagegen geht das Parlament davon aus, dass seine Unter- richtung ab den Empfehlungen und Mandatsentwürfen zur Aufnahme internationaler Verhandlungen beginnt. Beide Positionen etablieren ein Spannungsfeld, das sich in der Praxis bewähren muss. Tatsächlich stießen bisher die EP-Ausschüsse für Handel und Fischerei auf weniger, jene für Verkehr, Umwelt, Auswärtige Angelegenheiten sowie der EP- Unterausschuss für Menschenrechte dagegen auf erhebliche Probleme im Zugang zu Informationen aus den frühen Phasen internationaler Verhandlungen.

 

 

Im Vergleich zu den alten Verträgen weitet der Lissabonner Vertrag die Rechte des Parlaments also erheblich aus, da die für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik (GHP) erforderlichen Maßnahmen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren anzunehmen sind (Art. 207 AEUV). Außerdem ist für den Abschluss aller internationalen Abkommen die Zustimmung des EP erforderlich, wenn eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist (Art. 217 AEUV):

 

- das Abkommen ist Teil eines Assoziierungsabkommens,

- durch das Abkommen wird ein spezifischer, institutioneller Rahmen durch die Begründung besonderer Kooperationsverfahren geschaffen,

- das Abkommen hat besondere budgetäre Belastungen für denUnionshaushalt zur Folge, - das Abkommen berührt Bereiche, in denen entweder das Mitentscheidungsverfahren oder aber das Zustimmungsverfahren des EP gilt.

 

Entsprechend der Vertragsregeln der Art. 207(3) und 218 AEUV ermächtigt der Rat immer die Kommission zur Aufnahme der Verhandlungen zu Handelsabkommen. Anschließend obliegt es der Kommission, die Verhandlungen nach Maßgabe der vom Rat erteilten Richtlinien und im Benehmen mit dem HAR zu führen. Gemäß diesen Vertragsbestimmungen ist die Beteiligung des Parlaments weder am Mandatierungverfahren noch an den laufenden Verhandlungen vorgesehen. Die in der 2010 geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen Parlament und Kommission enthaltenen Bestimmungen über die Informations- und Konsultationsverfahren bei internationalen Übereinkünften sind für das EP daher entscheidend, um seine vertraglichen Mitwirkungsrechte effektiv erfüllen zu können. Die konkrete Unterrichtungs- und Konsultationspraxis zwischen dem zustän- digen Ausschuss für Internationalen Handel und der Kommission ist Gegenstand eines Briefwechsels vom 25. Februar und 26. Oktober 2010.

 

Demnach erhält der Handelsausschuss sämtliche Unterlagen der Kommission, die diese im Zusammenhang mit bi- oder plurilateralen Handelsab- kommen an den Rat bzw. dessen Handelsausschuss ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Entwurfs eines Verhandlungsmandats übermittelt. Eben- falls systematisiert ist die Unterrichtung des Ausschusses zu allen laufenden Verhandlungen, wobei Vertreter der Kommission vertrauliche Informationen in geschlossenen Ausschusssitzungen mündlich und schriftlich an den Vorsitzenden, die Koordinatoren der Fraktionen und die Berichterstatter weiterleiten. Entsprechende schriftliche Unterlagen werden hierbei personalisiert, mit spezifischen Wasserzeichen versehen und vom Sekretariat des Ausschusses nur gegen Unterschrift der Emp- fangsberechtigten herausgegeben. Schließlich haben der Handelsausschuss und die Kommission ein System des „joint forward planning“ etabliert, bei dem sich Vertreter beider Organe im Vorfeld der Ausschusssitzungen über den Stand der Jahresplanung ihrer jeweiligen Arbeiten austauschen und die in der Rahmenvereinbarung geschaffenen Unterrichtungsroutinen des EP konkretisieren. Ergänzt werden diese Verfahren durch vertrauliche Sitzungen des Handelskommissars mit den Fraktionskoordinatoren des Ausschusses, vertrauliche und öffentliche Briefings der Verhandlungsführer der Kommission über laufende Verhandlungen und die Mitwirkung des Ausschussvorsitzenden an einer der ersten Sitzungen des HAR zu Beginn jeder rotierenden Ratspräsidentschaft.

Ohne eine Mitwirkung des Parlament erlässt der Rat allerdings auch künftig einstimmig die Verordnungen und Beschlüsse über die Einzelheiten und Verfahren der Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete der EU-Staaten, sowie die internationalen Übereinkünfte im Rahmen der GASP und GSVP.

 

Die Aufwertung des EP im Bereich der Handelspolitik wurde bereits unmittelbar im Anschluss an die Europawahlen deutlich. Die Abgeordneten drängten die Kommission, alle laufenden, handelspolitischen Gesetzgebungsprojekte sowie alle internationalen Verhandlungen im Lichte der neuen Verfahrensregeln des Lissabonner Vertrages zu überprüfen und das Parlament entsprechend der neuen Vorgaben einzubinden. In einer Mitteilung an Parlament und Rat vom 2. Dezember 2009 über die Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren stellte die Kommission über 30 Projekte der Handelspolitik auf den Prüfstand. Diese Vorhaben werden seit Anfang 2010 in den Gesetzgebungsprozess eingespeist, da sich ihre Rechts- und Verfahrensgrundlage geändert hat.

 

Das Parlament, die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

 

2009 hat das Parlament den Präsidenten der Europäischen Kommission, José Manuel Barroso, erstmals gewählt. Zwar "nur" auf Vorschlag des Europäischen Rates, aber "unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament". Damit war bereits nach den Europawahlen klar, dass diejenige europäische Partei den Kommissionspräsidenten stellt, die aus den Europawahlen als stärkste Fraktion hervorging – nach den Wahlen 2009 die Europäische Volkspartei. Die Zustimmung zur Einsetzung der neuen Kommission hat das EP dann im Februar 2010 erteilt, jedoch erst nachdem Kommissionspräsident Barroso auf Druck mehrere Parlamentsfraktionen eine umstrittene Kandidatin zurückzog.

 

Eine der wichtigsten institutionellen Neuerungen des Lissabonner Vertrages ist die Einrichtung des Amtes der Hohen Vertreterin/des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HVU-ASP), in dem die ehemaligen Ämter des beim Rat angesiedelten, Hohen Vertreters für die GASP und des für Außenbeziehungen zuständigen Kommissars zusammengelegt werden. Die/der HVU-ASP verfügt innerhalb der Kommis- sion über einen Sonderstatus, der im Verfahren ihrer Ernennung und ihrer etwaigen Entlassung dokumentiert wird: Sie/er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt; der Europäische Rat kann sie/ihn nach dem gleichen Verfahren entlassen. In ihrer/seiner Funktion als Vizepräsident/in der Kommission reicht sie/er ihren Rücktritt auch ein, falls sie/ihn der Präsident der Kommission dazu auffordert. Als „normales“ Mitglied der Kommission muss sich der/die HVU-ASP auf jeden Fall dem Zustimmungsvotum des EP stellen und mit der Kommission zurücktreten, falls das Parlament einen Misstrauensantrag gegen diese annimmt. Die dreifache Verantwortung der/des HVU-ASP gegenüber dem Europäischen Rat und Rat, gegenüber dem Kommissionskollegium und gegenüber dem EP etabliert sowohl neuartige Kooperationsmöglichkeiten als auch Sollbruchstellen für die beteiligten Organe. Da der hybride Status die/den HVU-ASP ohnehin in Loyalitätskonflikte zwischen dem Rat und der Kommission verwickelt, wendet sich das EP seit der Nominierung der Hohen Vertreterin an die anderen Organe, um die politische und budgetäre Verantwortung abzusichern. Hierbei verfolgt das Parlament zwei Strategien:

 

- Fragen der politischen Verantwortung der Hohen Vertreterin, die sich aus ihren Funktionen innerhalb der Kommission ergeben, werden über das neue Rahmenabkommen des EP und der Kommission verhandelt. Hierbei steht die Information und Konsultation des Parlaments über Verhandlungen internationaler Abkommen im Vordergrund.

 

- Fragen der politischen Verantwortung der Hohen Vertreterin als oberste Dienstchefin des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden im Rahmen der der vereinbarten Regeln des Gründungsbeschlusses zum EAD verhandelt. Die politischen Verantwortungsketten der Hohen Vertreterin und des EAD gegenüber dem Parlament sind dabei Gegenstand eines besonderen in allen Bereichen des außenpolitischen Handelns der Union definiert werden.

 

Ähnliche RÜckkopplungsstränge gelten für die nunmehr ausdrücklich vorgesehene Anhörung von EU-Sonderbeauftragten. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem EuropÄischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem EP besteht dabei nicht nur als Postulat auf dem Papier, sie manifestiert sich auch in den regelmäßigen Besuchen der/des HVU-ASP und ihrer/seiner Vertreter in den Ausschusssitzungen des Parlaments. Aus der Zusammenführung der außenpolitischen Praxis des EP mit jener des EAD ergeben sich Synergieeffekte, wodurch mittel- bis langfristig mehr Kohärenz, Kontinuität und Effizienz in der GASP/GSVP zu erwarten ist. Über seine Haushaltskompetenzen kann das EP indirekt über den Auf- und Ausbau des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) mitentscheiden; einschließlich der zivilen Missionen der GASP und der GSVP und der Verwaltungsaufgaben, die sich aus der Koordinierung militärischer Operationen der EU ergeben.

Die Bestimmungen der 2010 mit der Kommission geschlossenen Rahmenvereinbarung gelten nur insoweit Handlungen der Kommission betroffen sind. Die HVU-ASP und hierbei insbesondere ihre Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verhandlung internationaler Abkommen im Bereich der GASP nach Art. 37 EUV in Verbindung mit Art. 218(3) und 218(6), 2. Satz AEUV sind von der Vereinbarung explizit ausgenommen. Kompensatorisch wirkt hier allerdings die Erklärung der HVU-ASP zur politischen Rechenschaftspflicht, die sie im Anschluss an den Gründungsbeschluss zum EAD schriftlich niedergelegt hat.(*6) Dementsprechend wendet die HVU-ASP die Vorgaben der Rahmenvereinbarung über die Aushandlung internationaler Übereinkünfte an, "sofern die Zustimmung des Parlaments erforderlich ist." In Anwendung dieser Erklärung wird der Außenpolitische Ausschuss des EP nunmehr über Instrumente wie vertrauliche Briefings, vertraulich gekennzeichnete Verhandlungsunterlagen und informelle Sitzungen mit den Verhandlungsführern weitaus umfassender als vor Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages informiert. Gleichwohl wirkt sich für das EP der Umstand negativ aus, dass die HVU- ASP auf die loyale Zusammenarbeit mit dem Rat angewiesen ist und Einsprüchen von Mitgliedstaaten gegen die Weiterleitung von Dokumenten in stärkerem Maße Rechnung tragen muss als die Kommissare "ohne Doppelhut".

 

Umsetzung des Lissaboner Vertrages

 

Zur Erfüllung der im Lissabonner Vertrag normierten Umsetzungsaufträge erarbeitete das Parlament in einer dreistufigen Serie von Initiativentschließungen und Rahmenverordnungen ein konzeptionelles Gerüst, entlang dessen weitergehende Vorschläge formuliert werden: Ein erstes Paket umfasste die Entschließung vom 13. Januar 2009 zu den Perspektiven für den Ausbau des Dialogs mit den Bürgern im Rahmen des Vertrags von Lissabon (*7) , die Entschließungen vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon,(*8) zur Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon (*9), und zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union, (*10) sowie schließlich die Entschließung vom 11. Mai 2011 zur Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon.(*11) Ein zweites, stärker auf Vorschläge der Kommission reagierendes und unmittelbarer legislativ wirkendes Paket umfasst vier Entschließungen: (1) die Entschließung vom 12. November 2009 zu den übergangsweise geltenden haushaltstechni- schen Verfahrensleitlinien im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon,(*12) (2) die im März 2010 verabschiedete Entschließung über die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf den interinstitutionellen Gesetzgebungsprozeß,(*13 ) (3) die Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren,(*14) und (4) die Entschließung vom 7. Juni 2011 zu den internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon.(*15) Das dritte Paket betrifft schließlich rechtlich verbindliche Maßnahmen, die den Übergang vom ehemaligen EG-Vertrag zu den Regeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Hierunter fallen die fünf sogenannten „Omnibus“-Verordnungen vom 18. Juni (Teile I und II), 23. September (Teil III), (*16) Dezember 2008 (Teil IV) und 24. November 2009 (Teil V) zur Anpassung einiger Rechtsakte an den Ratsbeschluss (2006/512/EG) im Hinblick auf das sogenannte Regelungsverfahren mit Kontrolle im Rahmen der Komitologie. Hinzu kommen die in diesem Zusammenhang verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2010 zur legislativen Befugnisübertragung (2010/2021(INI))16 und die anschließend mit Rat und Kommission bis Februar 2011 in erster Lesung ausgehandelte Verordnung zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.(*17)

 

 

 

 

 

 

(*1)Vgl. ABl. C 227 E vom 4.9.2008, S. 132.

(*2)Vgl. Europäischer Rat; Tagung am 11./12. Dezember 2008, Anhang: Erklärung des Europäischen Rates - Vertrag von Lissabon– Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, 17271/1/08, Rev. 1, Brüssel 13. Februar 2009, S. 14.

(*3)Vgl. Europäisches Parlament; Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2010 zu dem Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Wahlperiode 2009-2014: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 Absatz 3 des EU-Vertrags) (17196/2009 – C7-0001/2010 – 2009/0813(NLE)), Dok. Nr. P7_TA(2010)0148.

(*4) Vgl. Beschluss des Europäischen Rates 2010/350/EU vom 17. Juni 2010, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.2010, S. 5.

(*5) Vgl. Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, Abl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(*6) Vgl. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (08029/2010 – C7-0090/2010 – 2010/0816(NLE)), Anlage I: Erklärung der Hohen Vertreterin(1)über die politische Rechenschaftspflicht.

(*7) Entschließung vom 13 . Januar 2009 zu den Perspektiven für den Ausbau des Dialogs mit den Bürgern im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2008/2067(INI)).

(*8) Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (2008/2063(INI)).

(*9) Entschließung vom 7 . Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2008/2120(INI)).

(*10) Entschließung vom 7. Mai 2009 zu der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (2008/2073(INI)).

(*11) Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2010/2299(INI)).

(*12) Entschließung vom 12. November 2009 zu den übergangsweise geltenden haushalts- technischen Verfahrensleitlinien im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (2009/2168(INI)).

(*13) Entschließungsantrag vom 17.3.2010 (PE439.720v01-00 / B7-0221/2010) gemäß Artikel 58 und 59 der Geschäftsordnung zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665 – „Omnibus“).

(*14) Entschließung vom 5. Mai 2010 zu den Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren (KOM(2009)0665) – „Omnibus“. (*15) Entschließung vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2010/2207(INI)).

(*16) Entschließung vom 5. Mai 2010 zur legislativen Befugnisübertragung (2010/2021(INI)).

(*17) Vgl. ABl. L 055 vom 28/02/2011 S. 13-18.