Die Reformen des Vertrages von Lissabon

Struktur der EU-Verträge

 

 

Wichtigste Reformen:

 

 • Einführung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit für

           die Europäische Union

 • Einführung der rechtlichen Verbindlichkeit für die Grundrechtecharta

 • Verbesserte Ordnung der verschiedenen, abgestuft dargestellten    Vertragsänderungsverfahren

 • Begründung einer Austrittsklausel

 • Verbesserte Ordnung der Grundbestimmungen zur Union im EUV und ihren Ausführungsbestimmungen im AEUV

 • Abschaffung des Gemeinschaftsbegriffs

 • Abgrenzung der intergouvernementalen Säule der Gemeinsamen Außen-, Sicherheits-, und Verteidigungspolitik der EU von den anderen Politikfeldern der EU

 

 

Anders als im Verfassungsvertrag, der eine Auflösung des Vertrags über die

Europäische Union (EUV) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in einen einzigen Vertrag vorsah, stellt der Lissabonner Vertrag den Rahmen für zwei Verträge: Der EUV bleibt bestehen und der EGV wird umbenannt in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (AEUV). Hierdurch wird der Gemeinschaftsbegriff als tragende, konzeptionelle Säule des europäischen Aufbauwerks zugunsten eines schillernden, aber doch unbestimmten Unionsbegriffs ausgemerzt. Auch innerhalb des Korpus der beiden Verträge wird der Gemeinschaftsbegriff systematisch durch den Unionsbegriff ersetzt. Dies mag diejenigen freuen, die die Begrifflichkeit der "Politischen Union" auf eine höhere Stufe stellen als die der "Politischen Gemeinschaft". Ob mit dieser flächendeckenden "Ausbreitung" des Unionsbegriffs aber ein Mehr an Verständlichkeit und Verständnis bei den Bürgerinnen und Bürgern die Umsetzungspraxis des Lissabonner Vertrages erst noch zeigen. Getrübt wird das Bild der Rechtseinheit zusätzlich dadurch, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG/Euratom) von der Lissabonner Vertragsreform unberührt und somit parallel zu EUV und AEUV in Kraft bleibt.

 

Trotz der Beibehaltung zweier getrennter Verträge ist aber in der Verschmelzung der verschiedenen sich bislang überschneidenden Rechtssubjekte (Europäische Union, Europäische Gemeinschaft) zu einem einzigen Rechtssubjekt ein Fortschritt festzustellen. Denn die Europäische Union wird nun mit einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit ausgestattet (Art.47 EUV). Diese Einheit kann die Effizienz und Sichtbarkeit der Union auf internationaler Ebene erhöhen, wenn die Mitgliedstaaten und EU-Organe ihre Loyalität zugunsten der Union effektiv, in den Tälern europäischer Tagespolitik, beweisen. Maßgeblich hierfür sind letztendlich die Regeln zur Vertretung der Organe und der in ihnen tätig werdenden Akteure durch den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Europäischen Kommission, den Präsidenten der Euro-Gruppe und die Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik. Bereits die lange Auflistung dieser „Vertretungsmacht“ beanspruchenden Funktionsträger spiegelt die Unentschiedenheit der Vertragsautoren zur Frage der Außenvertretung der Union wieder. Und die Praxis der Union deutet nicht darauf hin, dass die Staats- und Regierungschefs bereit sind, sich beispielsweise in Zusammenkünften der G-8 oder G-20 entsprechend der Vorgaben des Art. 15(6) EUV vertreten zu lassen.

Sowohl der EUV als auch der AEUV beziehen sich fortan auf das gleiche politische Gebilde: die Europäische Union.

 

Der EUV definiert die Grundsätze, Werte (Art. 2 EUV), Ziele (Art. 3 EUV) und die grundlegenden organisatorischen Aspekte der Union (Art. 4 und 5 EUV sowie Art. 9 bis 19 EUV). Die Grundrechtecharta vom 7. Dezember 2000, die im VVE noch als dessen Teil II vollständig aufgeführt wurde, wird nun durch Art. 6 EUV für rechtsverbindlich erklärt. Art. 48 EUV definiert die Verfahren für die Reform der Verträge, Art. 49 EUV konkretisiert die Aufnahmekriterien für neue Mitglieder der Union und das Verfahren für Erweiterungsverhandlungen. Schließlich führt Art. 50 EUV erstmals ein geregeltes Verfahren für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union ein.

Der AEUV führt die im EUV niedergelegten Grundbestimmungen detailliert aus und stellt diese in Beziehung

 

- zur politikbereichsübergreifenden Organisation und Arbeitsweise der Union,

- zu den politikbereichsspezifischen Rechtsakten und den hierfür in Frage kommenden Rechtssetzungsverfahren,

- zu den Grundsätzen und Zielsetzungen, die das Unionshandeln in jedem einzelnen Politikfeld bestimmen, und

- zur politikbereichsspezifischen Reichweite und Eingriffstiefe der Unionszuständigkeiten gegenüber den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen.

 

Aus dieser Systematik bricht allerdings die auswärtige Politik der Union aus, indem der EUV einen eigenständigen Titel über das auswärtige Handeln der Union statuiert, der die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) detailliert darstellt und vom AEUV deutlich abgrenzt.